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Hendrik Lange zu TOP 17: Evaluierung des Hochschulmedizingesetzes

Mit der Einführung des Hochschulmedizingesetzes hat sich an unseren Universitäten viel getan. In dem Fall kann ich tatsächlich „Universitäten“ sagen, denn es betrifft nur diese. Die Klinika wurden von den Fakultäten getrennt und als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet. Diese Änderungen und die Einführung des Hochschulmedizingesetzes haben sehr viel Kritik mit sich gebracht, nicht nur Kritik von der Opposition - damals war auch die SPD an der kritischen Front mit dabei -, sondern auch große Kritik von den Personalräten und von den Studierenden. Bis hinein in die Professorenschaft gab es große Befürchtungen. Es wurde ein hoher organisatorischer Aufwand betrieben, um dieses Hochschulmedizingesetz umzusetzen. Viele der Ungerechtigkeiten, die kritisiert worden sind, haben sich mittlerweile bewahrheitet.

Einige haben diese Form der Einführung der Anstalten des öffentlichen Rechts auch als Vorstufe der Privatisierung angesehen. Dass diese Diskussion nicht unsinnig war, sieht man daran, dass der Finanzminister zu Beginn der sechsten Legislaturperiode durchaus Überlegungen zu diesem Thema angestellt hat. Dass diese Diskussion nicht ganz erloschen ist, erkennt man, wenn man der Ministerin bei der Eröffnung des Lehr- und Lernzentrums an der Martin-Luther-Universität genau zugehört hat. Sie hat dort gesagt: Eine komplette Privatisierung ist ausgeschlossen. Das lässt natürlich vieles offen. Eine Teilprivatisierung scheint durchaus eine Möglichkeit zu sein, solange man noch die Mehrheit hält. Ich gebe aber schon jetzt zu bedenken, dass jemand, der sich privat an einem Klinikum beteiligt, immer auch ein gewisses Renditedenken, ein Renditeinteresse hat. Wenn wir mit unseren Klinika Geld verdienen können, dann lasst uns doch das Geld im Land behalten, aber lasst nicht Private daran partizipieren. Das gehört zugegebenermaßen auch ein Stück weit zum Hochschulmedizingesetz, ist aber eher ein Nebenstrang der Diskussion, jedoch durchaus wichtig für die Zukunft.  

Die Bauchschmerzen, die das Parlament damals hatte, hat es ein Stück weit in § 26 Absatz 5 des Hochschulmedizingesetzes manifestiert. Darin ist eine Überprüfung dahin gehend vorgesehen, ob die Zielvorgaben des Gesetzes erreicht werden. Ich zitiere aus § 26 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes: „Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und Akzeptanz dieses Gesetzes. Insbesondere soll geprüft werden, welche Regelungen die Aufgabenerfüllung der medizinischen Fakultäten und Universitätsklinika behindern und welche Änderungen gesetzlicher Regelungen Abhilfe schaffen könnten.“

Es gab eine Evaluierung des Wissenschaftsrates, so könnte man sagen. Aber wenn man sich ansieht, was der Wissenschaftsrat getan hat, dann stellt man fest, dass er sich im Wesentlichen darauf konzentriert hat zu evaluieren, welche Qualität unsere Fakultäten haben und wie leistungsfähig diese sind. Das Gesetz wurde nur in einem Punkt kritisch beäugt, und zwar in Bezug auf die Personalverwaltung. Wer in der letzten Legislaturperiode dabei war, der weiß, wie schwierig das Änderungsvorhaben der Landesregierung war. Die Änderungen wurden hin und her diskutiert und am Ende doch verworfen. Es ist ein sehr, sehr schwerer Prozess gewesen, das Hochschulmedizingesetz anzufassen.  

Unsere Fakultäten leisten eine gute Arbeit und sie verbessern sich zunehmend. Das ist durchaus auch eine Auswirkung dieser Evaluierung. Selbstverständlich muss die Ausbildung der Ärzte in unserem Bundesland Priorität haben, vor allem die Ausbildung derjenigen, die in der Allgemeinmedizin tätig werden sollen, denn wir steuern auf einen Ärztemangel zu, wenn wir ihn nicht schon haben. Wir sind an dieser Stelle durchaus auf einem guten Weg.  

Ich kann mir im Moment nur sehr schwer vorstellen, dass man die Anstalten des öffentlichen Rechts rückabwickelt und sie wieder in die Fakultäten eingliedert. Es wäre eine tolle Sache, wenn man es schaffen würde, aber ich bleibe realistisch, denn ich glaube, diesen Weg wird das Land nicht beschreiten. Trotzdem besteht dringender Handlungsbedarf.

Ich stelle folgende Frage: War es gewollt, dass für die gleiche Arbeit an der gleichen Arbeitsstelle unterschiedliche Tarife gelten? Ich kann den Hintergrund der Frage erläutern: Wenn jemand bei der Fakultät beschäftigt ist, dann hat er einen anderen Tarifvertrag als derjenige, der vielleicht unter den Haustarifvertrag am Universitätsklinikum fällt. Das macht 300 bis 500 € aus. Das ist viel Geld. Das ist natürlich eine Ungerechtigkeit, die auch zu einer gewissen Unzufriedenheit bei den Beschäftigten führt.  
Oder: Sollten die Fakultätsräte derartig entmachtet werden und die Fakultätsvorstände auf die Art und Weise gestärkt werden, dass Gerichte die Freiheit von Forschung und Lehre in Gefahr sahen? Das ist hier in Magdeburg bei der Departmentbildung passiert. Das ist eine Frage, die, denke ich, sehr berechtigt ist und die unmittelbar mit dem Hochschulmedizingesetz zusammenhängt.  

Außerdem liegt ein millionenschweres Risiko in diesem Hochschulmedizingesetz, nämlich dann, wenn Ärzte weiterhin die Nutzungsentgelte der Klinika infrage stellen. Das ist in Halle passiert. Von daher sollten wir unbedingt eine Evaluierung und eine Änderung des Hochschulmedizingesetzes ins Auge fassen. Ich frage mich auch, ob die Steuerfreiheit bei der Geschäftsbesorgung zwischen den beiden Einrichtungen weiterhin erhalten bleibt oder ob es vielleicht Änderungen gibt. Man könnte, gerade wenn ein Privater beteiligt wird, auf die Idee kommen zu sagen, dass die Leistungen, die das Klinikum erbringt, oder die Leistungen, die die Fakultät erbringt, dann eventuell steuerlich geltend gemacht werden müssen. Auch darüber muss man sich Gedanken machen. Das ist bei der durch den Wissenschaftsrat erfolgten Evaluation nicht geschehen.  

Deswegen lassen Sie uns den kritischen Blick von außen wagen, lassen Sie uns die Probleme, aber auch die Stärken des Hochschulmedizingesetzes offen auf den Tisch legen und lassen Sie uns, was mir ganz wichtig ist, die Akteure vor Ort frühzeitig einbinden. Nur das schafft Akzeptanz, wenn wir künftig das Hochschulmedizingesetz anfassen und es ändern wollen. Dass es geändert werden muss, steht außer Zweifel.