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Monika Hohmann zu TOP 12: Erledigte Petitionen

Zu Beginn meiner Rede möchte ich mich erst einmal bei allen Mitstreiterinnen und Mitstreiter des Petitionsausschusses für die sehr konstruktive und, im Interesse des Petenten, orientierte Zusammenarbeit bedanken. Obwohl die Arbeit im Ausschuss sehr zeitaufwendig ist, möchte ich sie nicht missen. Aller 14 Tage bekomme ich hier eine Gratis-Fortbildung und kann Bürgerinnen und Bürger direkt unterstützen. Von welchem Ausschuss kann man dies schon sagen. Auch wenn ich persönlich im Ausschuss manchmal lieber  eine Entscheidung   zugunsten eines Petenten  treffen möchte, muss ich dennoch die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen  akzeptieren.  Häufig trifft dass bei den Petitionen zum SGBII und SGB XII zu.

Dennoch bin ich erfreut, wenn wir Petitionen als positiv bescheiden können. Zwar sind das einige wenige, allerdings für den Petenten oftmals lebensbestimmend. Im Berichtszeitraum traf dies u. a. für eine Petition des  Sachgebietes  Gesundheit und Soziales zu. Hier ein kurzer Abriss.

Behinderte Eltern zweier neugeborener Kinder riefen den Ausschuss für Petitionen an, da das Jugendamt ihre beiden Kinder an eine Pflegefamilie geben wollte und ihnen damit die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder versagt bleiben sollte. Die Eltern  waren nicht einverstanden, zumal die Mutter  noch ein weiteres älteres Kind im Haushalt zu betreuen und zu versorgen hat. In der Wohnung der Petenten stand ein eingerichtetes Kinderzimmer für ihre neugeborenen Kinder zur Verfügung. Den Petenten wurde Hilfe von vielen Seiten angeboten, durch die Betreuerin, durch einen gemeinnützigen Verein, Mitglieder des Landesbehindertenbeirates, Abgeordneten und  dem Behindertenbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt.

Das Jugendamt des zuständigen Landkreises blieb jedoch bei seiner Entscheidung, die in eigener Verantwortung aufgrund der verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltung- sog. eigener Wirkungskreis - erfolgt war. Das Jugendamt des Landkreises hat den Eltern „Hilfen zur Erziehung“ gemäß § 27 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu gewähren, wenn dies zur Abwendung der Gefährdung der Entwicklung der Kinder notwendig und geeignet ist.

Das Jugendamt konnte ein Angebot einer gemeinsamen Unterbringung in einer professionell betreuten Wohngemeinschaft (Begleitete Elternschaft - Assistenz für Eltern mit geistiger Behinderung) in einem benachbarten Bundesland finden. Dieses wurde seitens der Eltern unter Hinweis auf den damit verbundenen Wohnortwechsel nicht akzeptiert. Ein geeignetes Angebot am derzeitigen Wohnort oder in räumlicher Nähe konnte nicht ermittelt werden.

Da ein verlässliches und kontinuierliches Angebot in stationärer Form durch eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung nicht gewährleistet werden konnte und eine verfügbare ambulante Hilfe nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes nicht ausreichend war, nahm das Jugendamt wegen der Kindeswohlgefährdung als vorläufige Schutzmaßnahme gemäß § 42 SGB VIII die Kinder in Obhut und brachte sie in einer Pflegefamilie unter. Dieser Verfahrensweise widersprachen die Eltern und reichten die Petition ein. Von der Notwendigkeit der Maßnahme konnte das Jugendamt aus sozialpädagogischer Sicht auch nicht abweichen, da die vorliegenden Gutachten und Risikobewertungen dies nicht zuließen. Perspektivisch stand jedoch das Ziel, das gleichermaßen für Eltern mit Behinderung geltende Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder in vollem Umfang zu realisieren. Dazu sollte eine möglichst ambulante, ggf. auch stationäre Form der „begleiteten Elternschaft“ in Wohnortnähe angeboten und die notwendige Vollzeitbetreuung durch Fachkräfte sichergestellt werden.

Der Landkreis verhandelte schließlich  mit einem Träger, um eine ambulante Betreuung zu organisieren. Dieser Träger hatte sich mit der Erarbeitung eines Konzeptes befasst, das
dem Jugendamt im Herbst 2014 vorgelegt werden sollte. Die Prüfung fiel positiv aus, so dass die vorläufige Schutzmaßnahme, die Inobhutnahme der beiden neugeborenen Kinder,  im Herbst beendet wurde. Das Konzept sah vor, dass die Hilfeleistung im Haushalt der Petenten stattfinden sollte, wobei der Träger die erforderlichen Fachkräfte zur Verfügung stellte. Eine wirklich gelungene Arbeit im Interesse der Petenten.