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Henriette Quade zu TOP 05: Konsequenzen aus dem BGH-Urteil im Fall Oury Jalloh ziehen - Praxis polizeilicher Ingewahrsamnahme auf den Prüfstand stellen

Über den Tod Oury Jallohs und die Geschichte seiner juristischen und politischen Aufarbeitung zu reden, birgt immer ein Stück weit die Gefahr, sich in einem der vielen unfassbaren und unglaublichen Details zu verlieren. Zu viele Fragen sind und bleiben vermutlich offen. Zu viele Fragen bleiben unbeantwortet. Deshalb ist es mir wichtig, gleich zu Beginn der Rede festzuhalten, dass der eigentliche Skandal der Tod Oury Jallohs selbst ist und bleibt.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft Dessau nach wie vor ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Todesursache führt, geht mit dem kürzlich durch den Bundesgerichtshof gefällten Urteil ein wesentlicher Teil eines neun Jahre währenden und wirklich facettenreichen juristischen Aufarbeitungsprozesses zu Ende. Die unterschiedlichen Verfahren wurden durch das Bemühen um eine politische Aufarbeitung begleitet - ich will an den Untersuchungsausschuss Polizei erinnern  - und vom noch zäheren Ringen um gesellschaftliche Aufklärung und Aufarbeitung.

Ich will in diesem Zusammenhang der Initiative Oury Jalloh meinen ausdrücklichen Dank aussprechen, denn sie hat durchaus streitbar dazu mit großem Engagement einen wesentlichen Beitrag geleistet, indem sie nicht müde wurde zu fragen: Wie kann es sein, dass ein Mensch in staatlichem Gewahrsam zu Tode kommt? Wie kann es passieren, dass ein gefesselter Mensch auf einer feuerfesten Matratze verbrennt? Und letztlich die einfache, aber doch entscheidende Frage: Wer trägt die Schuld am Tod Oury Jallohs?

Die Schuldfrage stand im Zentrum kriminalistischer, forensischer und juristischer Untersuchungen und umfasst - ist sie tatsächlich ernst gemeint - mehrere Teilbereiche von Schuld. Sie beinhaltet die Frage nach der Schuld am Ausbruch des Feuers. Sie beinhaltet die Frage nach der Schuld am Ausschalten des Feueralarms. Sie beinhaltet die Frage nach der Schuld an der unterlassenen Hilfeleistung. Sie beinhaltet aber auch die Frage nach den Umständen der Ingewahrsamnahme ohne richterliche Anordnung oder Überprüfung im Nachhinein, und zwar länger als zum angegebenen Zweck, nämlich der Identitätsfeststellung, notwendig.

Die Prozesse beantworteten die Fragen nur bedingt und ausschließlich - das ist absolut richtig so - unter juristischen Gesichtspunkten. Es geht meiner Fraktion - auch das ist mir wichtig zu sagen - ausdrücklich nicht darum, hier über die Entscheidungen der Gerichte zu diskutieren. Die Prozesse, insbesondere der vor dem Magdeburger Landgericht geführte Prozess, der nun auch vom BGH bestätigt wurde, offenbarten auch Fragen nach der prinzipiellen polizeilichen Praxis in Dessau - aber nicht nur in Dessau.

Diesen Fragen wurde zu einem großen Teil im Unterausschuss „Polizei“ nachgegangen. Mindestens ein Aspekt bleibt aus der Sicht meiner Fraktion zu klären, denn aus den Zeugenaussagen und der Beweisaufnahme ergibt sich folgendes Bild: Der angeklagte Polizist soll Oury Jalloh deshalb ohne richterlichen Beschluss in Gewahrsam genommen und auch keinen nachträglichen Beschluss eingeholt haben, weil ihm die Tatsache, dass er dazu per Gesetz verpflichtet ist, schlichtweg nicht bekannt war. Alle anderen Dienstgruppenleiter, die als Zeugen im Prozess aussagten, bestätigten diese Darstellung und gaben an, dass auch ihnen dieser Umstand nicht bekannt gewesen sei und dass dies nicht der gängigen Praxis in der Dessauer Wache entsprochen habe. Das ist zunächst einmal verblüffend, denn unter dem Strich heißt das, dass diejenigen, die für die Kontrolle und die Einhaltung der Gesetze zuständig sind, sie selbst nicht ausreichend kennen.

Auch juristisch macht es einen erheblichen Unterschied. Der Angeklagte sei laut Entscheidung der Gerichte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Deshalb bleibe zwar festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war, dieser Gesetzesverstoß sei aber dem Angeklagten nicht individuell zur Last zu legen, weil es eben keine gängige Praxis war, einen Richter anzuhören. Während die Nebenklage eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge forderte, entschieden die Gerichte, dass es sich um eine fahrlässige Tötung handelte, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 800 € zu ahnden sei.

Über die Frage, ob ein Richter oder eine Richterin den Gewahrsam angeordnet oder beendet hätte, gehen die Rechtsauffassungen auseinander. Die Gerichte gehen davon aus, dass der fehlende Richterentscheid nicht als ursächlich für den Tod Oury Jallohs angesehen werden kann. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand der heutigen Debatte im Parlament. Worum es uns geht, ist Folgendes: Wenn die Judikative feststellt, dass Teile der Exekutive, dass Teile der Polizei die Grundlagen ihres täglichen Handelns, nämlich die Gesetze, nicht ausreichend kennen und deshalb die gesetzlichen Vorgaben der Legislative nicht umgesetzt werden, müssen sich nach Abschluss der Verfahren die Gesetzgeber doch die Frage stellen, welche Konsequenzen sie daraus ziehen.

Dazu ist es zunächst notwendig festzustellen, ob die Missachtung des Richtervorbehalts, die der Bundesanwalt Johann Schmidt als Riesenschlamperei bezeichnete, die Ausnahme oder die Regel war. Die Praxis der polizeilichen Ingewahrsamnahme muss überprüft werden. Insbesondere soll dabei überprüft werden, ob und inwieweit es weitere Fälle gab, in denen Menschen in polizeilichen Gewahrsam kamen, ohne dass ein Richter gehört wurde, obwohl er entsprechend den Vorgaben des SOG hätte gehört werden müssen.

Eine richterliche Entscheidung ist laut SOG in den Fällen herbeizuführen, in denen eine Person in Gewahrsam genommen wird zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere bei hilflosen Personen, um eine Straftat oder eine erhebliche Ordnungswidrigkeit zu verhindern, um eine Platzverweisung durchzusetzen, bei der Inobhutnahme von Minderjährigen zur Identitätsfeststellung und zum Datenabgleich oder wenn eine Person aus richterlich angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen entwichen ist.

Über die Frage der richterlichen Entscheidung hinaus ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, inwieweit die weiteren Bestimmungen des SOG in den §§ 39 und 40 tatsächlich Anwendung gefunden haben, inwieweit also die Bestimmungen zur Dauer des Freiheitsentzugs, zur Mitteilung des Grundes für den Freiheitsentzug an die betroffene Person, der Möglichkeit der Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens und die weiteren Bestimmungen zum Schutz der Rechte der in Gewahrsam genommenen Personen auch der tatsächlichen Praxis entsprechen.

Die Notwendigkeit zu dieser umfassenden Prüfung ergibt sich zunächst aus dem Sachzusammenhang. Ganz pragmatisch muss man hier aber festhalten: Wenn es so ist, dass alle Dienstgruppenleiter einer Wache aussagen, dass sie eine Regelung nicht kennen, nämlich die zum richterlichen Vorbehalt, ist wohl fraglich, ob sie die anderen Regelungen zur Praxis der Ingewahrsamnahme kennen und ob sie korrekte Anwendung finden. Genau das gilt es zu ergründen, genau das wollen wir mit unserem Antrag tun.

Nun könnte man selbstverständlich sagen: Warum das alles? Es lässt sich jetzt sowieso nicht mehr ändern. Es ist lange her. Ja, es lässt sich nicht mehr ändern, es lässt sich für die Betroffenen nicht mehr ändern. Es geht hierbei aber nicht nur um die jeweiligen Einzelfälle. Die Überprüfung der Einzelfälle ist notwendig, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Land zu evaluieren und gegebenenfalls notwendigen Handlungs- und Änderungsbedarf festzustellen.

Ich sage zwei Dinge sehr deutlich: Erstens. Natürlich würde die Umsetzung unseres Antrages einen erheblichen Aufwand bedeuten. Das ist uns klar. Wir halten diesen Aufwand nicht nur für gerechtfertigt, sondern wir halten ihn für notwendig, um zu einem klaren Bild zu kommen.

Zweitens. Es geht nicht um eine pauschale Schelte der Polizistinnen und Polizisten im Land - ganz im Gegenteil. Es geht meiner Fraktion darum festzuhalten, was Einzelfall war und was nicht.

Insofern handelt es sich aus meiner Sicht nicht um einen Akt des ungerechtfertigten Misstrauens. Nein, die Überprüfung ist angesichts der Aussagen der Polizistinnen und Polizisten mehr als gerechtfertigt. Die Überprüfung der Praxis der polizeilichen Ingewahrsamnahme ist ein im Interesse des Rechtsstaates notwendiger Akt und die logische politische Konsequenz aus den im Prozess Oury Jalloh bekannt gewordenen Fakten. Der Gesetzgeber kann und darf die Nichteinhaltung von Gesetzen nicht hinnehmen -schon gar nicht von Polizeibeamten. Bevor Sie sagen, das sei alles überholt, denn es gab eine Novelle der Gewahrsamsordnung und verschiedene Maßnahmen, möchte ich erwidern: Ja, das stimmt. Seit dem Jahr 2005 müssen immer zwei Beamte jede Ingewahrsamnahme überwachen und dokumentieren, welcher Arzt der Maßnahme zugestimmt hat und welche Auflagen es dafür gab. Verletzte und Personen unter Alkohol- und Drogeneinfluss dürfen zudem nicht mehr in Polizeigewahrsam genommen werden. Das stimmt, das ist richtig und das war auch notwendig. Das sagt aber rein gar nichts über die tatsächliche Praxis aus.

Es ist nicht so, dass Oury Jalloh der einzige Fall ist, in dem ein Mensch in Polizeigewahrsam in Sachsen-Anhalt ums Leben gekommen ist. Ebenfalls in Dessau, ebenfalls in Obhut des im Fall Oury Jalloh Angeklagten und nunmehr verurteilen Dienstgruppenleiters starb im Jahr 2002 der Obdachlose Mario Bichtemann nach 15 Stunden polizeilichem Gewahrsam an einem Schädeldachbruch. Sein Tod spielte angesichts der personellen Überschneidung mit dem Fall Oury Jalloh und im Übrigen auch bei der ärztlichen Betreuung im Verfahren Oury Jalloh eine Rolle, denn auch in diesem Fall wurden eklatante Versäumnisse und Fehler offenbar. Aus den Akten im Fall Bichtemann geht hervor, dass sein Zustand trotz gegenteiliger ärztlicher Anweisung über fünf bis sechs Stunden nicht kontrolliert wurde, dass der Dienstgruppenleiter trotz Hinweisen auf Auffälligkeiten keine eigene Inaugenscheinnahme vorgenommen hat, dass ein Polizist sehr wohl eine Blutspur am Kopf gesehen hat, dass kein Notarzt verständigt wurde, obwohl Mario Bichtemann nicht ansprechbar in seiner Zelle aufgefunden wurde und Bereitschaftsarzt eben gerade nicht da war. Im Jahr 2002 starb Mario Bichtemann in der Dessauer Wache, im Jahr 2005 starb Oury Jalloh. Im Prozess vor dem Landgericht Magdeburg zog der als Zeuge aussagende Arzt dennoch eine - ich zitiere - „positive Bilanz der Gewahrsamspraxis“.

Genau das verweist auf die Notwendigkeit, auch nach Änderung der Gewahrsamsordnung, nach so vielen Jahren die von uns beantragte umfassende Überprüfung vorzunehmen. Denn die Zusammenschau beider Fälle zeigt, dass die polizeiinternen Aufarbeitungsmechanismen offenkundig nicht bewirken, dass sich Verhaltensmuster und polizeilicher Alltag in ausreichendem Maße ändern. Genau deshalb ist hierfür ein umfassenderer Ansatz gefragt.

Unser Antrag zielt aber nicht nur auf die Fragen der richterlichen Anordnung und der Einhaltung der Bestimmungen des SOG. Vielmehr beantragen wir unter Punkt 3 unseres Antrags, auch die Praxis der Gewahrsamnahme hilfloser Personen auf den Prüfstand zu stellen. Dies ist ein wirklich schwieriges Thema. Das ist ein Thema, das sich in besonderer Weise nicht am grünen Tisch entscheiden lässt. Denn hierbei ist genau zu schauen: Welche Erfordernisse gibt es aus polizeilicher Sicht? Welche Erfordernisse gibt es aus medizinischer Sicht? Welche Erfordernisse gibt es mit Blick auf die betroffene Person und deren Rechte? Und wie lässt sich all dies in einer praktikablen Lösung zusammenbringen?

Auch hierfür findet sich bedauerlicherweise ein Beispiel, das nicht nur betroffen, sondern auch wütend macht. Nur wenige Wochen, nachdem Oury Jalloh in Dessau starb, verlor ein 51-jähriger Obdachloser im Magdeburger Polizeigewahrsam sein Leben. Der Mann wurde hilflos auf einem Spielplatz aufgefunden. Der Rettungsdienst weigerte sich, ihn mitzunehmen. Er ist in eine Polizeizelle gebracht worden und dort offenbar an den Folgen einer Unterkühlung gestorben. Auch dieser Fall lässt nicht nur nach der Sensibilisierung der für die Durchführung des Gewahrsams verantwortlichen Polizistinnen und Polizisten fragen, sondern er stellt auch die grundsätzliche Frage nach dem Umgang mit hilflosen Personen und die Frage, an welchem Ort diese richtig aufgehoben sind.

Uwe Petermann, damals wie heute Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, plädierte damals ausdrücklich dafür - diesbezüglich bin ich bei ihm -, hilflose Personen grundsätzlich in medizinischen Einrichtungen unterzubringen, und verwies damit auf einen grundsätzlichen Regelungsbedarf.

Ich habe darauf hingewiesen, dass es im Jahr 2005 eine Änderung der Praxi s gab. Sollte diese dazu geführt haben, dass es tatsächlich keinerlei Verstöße und Fehler bei der Anwendung des SOG und der Gewahrsamsordnung mehr gibt, dann ist das gut. Wir finden das aber nur heraus, wenn wir eine umfassende Überprüfung vornehmen.

Wenn Menschen im Polizeigewahrsam ums Leben kommen, macht das fassungslos. Wenn bei der juristischen Aufarbeitung grundlegende Fehler und Versäumnisse von Polizeibeamten offenbar werden, ist es unsere Aufgabe als Parlament und als Politik - und Ihre Aufgabe als Regierung -, einen Beitrag zur Aufarbeitung zu leisten. Dazu gehört nicht nur, die Angehörigen der zu Tode Gekommenen zu entschädigen, dazu gehört auch, die Praxis nachhaltig zu ändern.

Ich werbe für eine konstruktive Debatte zu unserem Antrag. Lassen Sie uns gemeinsam schauen, wie konkret die von uns beantragte Überprüfung aussehen kann und welche Maßnahmen die richtigen sind. Lassen Sie uns damit die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil des BGH im Fall Oury Jalloh ziehen.