Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Christina Buchheim zu TOP 15: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

die Kommunalverfassung schafft die gesetzliche Grundlage, nach denen die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung und freier Selbstverwaltung regeln. Das Kommunalrecht nimmt einen wichtigen Stellenwert ein. Die auf Gemeinde- und Kreisebene ausgeführte Organisation ist unmittelbarer Ausdruck unserer Demokratie und betrifft somit jedermann in allen Lebensbereichen. Die Menschen haben hohe Erwartungen an die Novellierung des Kommunalverfassungsrechts. Und diesen werden weder das Verfahren – ich erinnere daran, dass von der Koalition beabsichtigt war, in der Mittagspause der letzten Landtagssitzung eine vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten – noch die heutige Redezeit von 5 Minuten zu beiden Gesetzentwürfen gerecht. Diese Herangehensweise ist dem Gesetz unwürdig.

Ihnen liegt in der Drucksache 7/2527 ein Gesetzentwurf vor, der umfassende Regelungen zur Stärkung der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene vorsieht. Doch diese waren es Ihnen nicht wert, sich damit auseinanderzusetzen.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung schlägt zwar einen richtigen Weg mit Blick auf mehr Bürgerbeteiligung ein, die Schritte, z.B. die Senkung der Quoren bei den direktdemokratischen Instrumenten, fallen allerdings zu klein aus. Statt im Ländervergleich aufzuholen, werden wir uns mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nur angleichen und lassen unberücksichtigt, dass andere Bundesländer ihre Kommunalverfassungen ebenfalls novellieren. Eine Vorreiterrolle – analog dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE- hätte uns besser zu Gesicht gestanden.

Ihnen liegen Änderungsanträge meiner Fraktion vor, wir beantragen hierzu getrennte Abstimmung.

Die in § 26 Abs. 3 vorgesehene Kostenschätzung wird von uns begrüßt. Den Hinweis von Mehr Demokratie e.V., dass die vorliegende Formulierung zu Erschwernissen führen könne haben wir im Änderungsantrag aufgegriffen. In der beabsichtigten Auskunft der Kommune zur Sach- und Rechtslage eines Bürgerbegehrens sehen wir eine Interessenkollision. Auch hierzu haben wir einen Änderungsantrag eingereicht. So soll die obere Kommunalaufsicht als zentrale Beratungsstelle auf Antrag neutral beraten. Die amtliche Kostenschätzung soll erst nach dem eingereichten Bürgerbegehren erstellt werden.

Weiterhin liegen Ihnen Änderungsanträge zu § 27 KVG vor. Wir sehen ein zwingendes Mediationsverfahren zum Austausch der gegenseitigen Standpunkte und zur Suche nach einem Kompromiss zur Stärkung der Demokratie als förderlich an.

Die im Regierungsentwurf in § 27 Abs. 2a vorgesehene Information zum Bürgerbegehren ist grundsätzlich begrüßenswert, birgt allerdings die Gefahr, dass Neutralitätskonflikte entstehen. Deshalb soll über unseren Änderungsantrag sichergestellt werden, dass die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ihre eigene Sicht der Dinge darstellen können. Zudem soll die amtliche Bekanntmachung generell vorgesehen werden. Die Alternative „Zusendung einer schriftlichen Information“ ist zu unbestimmt und sollte vermieden werden.

Nach unserer Auffassung sollte nur in den kreisfreien Städten die Möglichkeit der Bildung von Stadtbezirken und der Wahl von Stadtbezirksräten bestehen. Dies war auch Anliegen unseres Gesetzentwurfs. Diesen Regelungsvorschlag haben wir als Änderungsantrag vorgelegt.

In § 80a KVG soll die Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen als Muss-Bestimmung ausformuliert werden. Nur dadurch kann die Umsetzung in den Kommunen garantiert werden.

Die Änderung in § 108 Abs. 5 KVG, der Genehmigungsvorbehalt, lehnen wir ab. Wir haben Zweifel, dass sich dieses Instrument in der Praxis bewährt und personell abgesichert werden kann. Den Hinweis des GBD, eine nähere Bestimmung, welche Finanzgeschäfte als spekulativ im Sinne von § 98 Abs. 2 S. 2 KVG anzusehen sind, durch Verordnung vorzunehmen, halten wir für sachgerechter.

Im Hinblick auf die überörtliche Prüfung der Kommunen mit weniger als 25.000 Einwohnern halten wir die Regelung im Gesetzentwurf der Landesregierung für nicht sachgerecht und haben - wie bereits in den Fachausschüssen - unseren Änderungsantrag nochmals vorgelegt. Auftragsprüfungen sind in Bezug auf den Verfassungsauftrag und die Unabhängigkeit des Landesrechnungshofs nicht vorgesehen. Sie greifen in die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit des Rechnungshofes ein. Diese Regelung läuft darüber hinaus ins Leere, wenn der Rechnungshof das Prüfungsersuchen nicht umsetzt. Zu diesem Änderungsantrag, Ziffer 8, beantragen wir namentliche Abstimmung.

Die Änderung in § 141 Abs. 4, die Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers durch das Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung des Jahresabschlusses, lehnen wir ab. Die Rechnungsprüfungsämter sind personell so auszustatten, dass sie den ihnen per Gesetz obliegenden Prüfungsaufträgen fachlich gerecht werden können.

Die Einführung einer Stimmführerschaft mit der Änderung in § 11 Abs. 4 GKG lehnen wir ab. Wir sehen erhebliche Probleme und Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung dieser Vorschrift als auch den Fakt, dass das einzelne Mitglied in der Verbandsversammlung seiner Stimme beschnitten wird. Dies führt nur zur Verdrossenheit von Mandatsträgern. Unser Abstimmungsverhalten werden wir vom Ausgang der Abstimmung zu den Änderungsanträgen abhängig machen.

Noch kurz ein paar Worte zu dem Änderungsantrag der AFD. Erst legen sie zur Unzeit ihren Gesetzentwurf zum KVG vor, nun förmlich in letzter Minute ihren Änderungsantrag. Diesen lehnen wir ab. Zum einen, weil sie Geflüchteten sowie Jugendlichen und Einwohnern mit Zeitwohnsitz jegliche Rechte und Beteiligungen absprechen und sich als Demokratiefeinde entlarven. Zum anderen, weil sie noch immer dem Irrglauben unterliegen, die Ortschaftsräte würden im stillen Kämmerlein tagen und zudem unzulässig in die Finanzhoheit der Gemeinden eingreifen. Ihre Anliegen gehen fehl. Soweit sie aus unserem Antrag abgeschrieben haben, hätte es der Mühe nicht bedurft.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit